1. Allgemeine Risiken und Risiken aus der Ausgestaltung der Nachrangdarlehen

a. Maximales Risiko – Totalverlustrisiko 

Es besteht das Risiko eines Totalverlusts des investierten Kapitals und der Zinsen. Individuell können dem Darlehensgeber zusätzliche Vermögensnachteile, z.B. durch Kosten für Steuernachzahlungen, entstehen. Deshalb ist das Darlehen nur als Beimischung in ein Anlageportfolio geeignet. Die Darlehensvergabe ist nur für Investoren geeignet, die einen entstehenden Verlust bis zum Totalverlust ihrer Kapitalanlage hinnehmen könnten. Das Darlehen ist nicht zur Altersvorsorge geeignet. Das Risiko einer Nachschusspflicht oder einer sonstigen Haftung, die über den Betrag des eingesetzten Darlehenskapitals hinausgeht, besteht dagegen nicht.

b. Nachrangrisiko und unternehmerischer Charakter der Beteiligung 

Bei dem Darlehensvertrag handelt es sich um ein Darlehen mit einem sogenannten qualifizierten Rangrücktritt (siehe näher Ziffer 8 der Allgemeinen Darlehensbedingungen). Sämtliche Ansprüche des Darlehensgebers (Investors) aus dem Darlehensvertrag – insbesondere die Ansprüche auf Rückzahlung des Darlehensbetrags und auf Zahlung der Zinsen – („Nachrangforderungen“) können gegenüber dem Darlehensnehmer nicht geltend gemacht werden, wenn dies für den Darlehensnehmer einen Insolvenzgrund herbeiführen würde. Das bedeutet, dass die Zahlung von Zins und Tilgung des Darlehens keine Insolvenz des Darlehensnehmers auslösen darf. Dann dürften weder Zinsen noch Tilgungszahlungen an die Darlehensgeber geleistet werden. Die Nachrangforderungen des Darlehensgebers treten außerdem im Falle der Durchführung eines Liquidationsverfahrens und im Falle der Insolvenz des Darlehensnehmers im Rang gegenüber sämtlichen gegenwärtigen und künftigen Forderungen aller nicht nachrangigen Gläubiger des Darlehensnehmers zurück, das heißt, der Darlehensgeber wird mit seinen Forderungen zwar vor den Gesellschaftern, aber erst nach vollständiger und endgültiger Befriedigung sämtlicher anderer Gläubiger des Darlehensnehmers (mit Ausnahme anderer Rangrücktrittsgläubiger) berücksichtigt.

Der Darlehensgeber trägt daher ein unternehmerisches Risiko, das höher ist als das Risiko eines regulären Fremdkapitalgebers. Der Darlehensgeber wird dabei nicht selbst Gesellschafter des Darlehensnehmers und erwirbt keine Gesellschafterrechte. Es handelt sich nicht um eine sogenannte mündelsichere Beteiligung, sondern um eine unternehmerische Beteiligung mit eigenkapitalähnlicher Haftungsfunktion.

Der qualifizierte Rangrücktritt könnte sich wie folgt auswirken: Der Darlehensnehmer würde die Zins- und Tilgungszahlung bei Insolvenznähe so lange aussetzen müssen, wie er dazu verpflichtet ist. Der Darlehensgeber dürfte seine Forderungen bei Fälligkeit nicht einfordern. Der Darlehensgeber müsste eine Zinszahlung, die er trotz der Nachrangigkeit zu Unrecht erhalten hat, auf Anforderung an den Darlehensnehmer zurückgeben. Es besteht auch die Möglichkeit, dass der Darlehensgeber die Zinszahlungen ebenso wie die Tilgungszahlungen im Ergebnis aufgrund des Nachrangs nicht oder nicht rechtzeitig erhält oder zurückzuzahlen hat. Zudem könnte es sein, dass der Darlehensgeber für bereits gezahlte Zinsen Steuern entrichten muss, obwohl er zur Rückzahlung der erhaltenen Beträge verpflichtet ist.

c. Fehlende Besicherung der Darlehen

Da das Darlehen unbesichert ist, könnte der Darlehensgeber im Insolvenzfall des Darlehensnehmers weder seine Forderung auf Rückzahlung des eingesetzten Kapitals noch seine Zinszahlungsansprüche aus Sicherheiten befriedigen. Im Insolvenzfall könnte dies dazu führen, dass die Ansprüche der einzelnen Darlehensgeber nicht oder nur zu einem geringeren Teil durchgesetzt werden können. Dies könnte dazu führen, dass Zins- oder Tilgungszahlungen nicht oder nicht rechtzeitig geleistet werden können oder dass es zum teilweisen oder vollständigen Verlust des investierten Kapitals kommt.

d. Endfälligkeit der Tilgung 

Sollte der Darlehensnehmer bei einer etwaigen endfälligen Tilgung bis dahin das für die Tilgung erforderliche Kapital nicht aus seiner laufenden Geschäftstätigkeit erwirtschaften können und/oder sollte er keine dann erforderliche Anschlussfinanzierung erhalten, besteht das Risiko, dass die endfällige Tilgung nicht oder nicht zum geplanten Zeitpunkt erfolgen kann.Dies kann insbesondere der Fall sein, wenn der im Zielland ansässige Projektinhaber, an den der Darlehensnehmer die Darlehensvaluta weiterleitet (s.u. Ziffer 2.c), seinen Zins- und Tilgungsverpflichtungen aus dem mit diesem geschlossenen Darlehensvertrag nicht oder nicht rechtzeitig nachkommt.

e. Veräußerlichkeit (Fungibilität), Verfügbarkeit des investierten Kapitals, langfristige Bindung 

Die Darlehensverträge sind mit einer festen Vertragslaufzeit versehen. Eine vorzeitige ordentliche Kündigung durch den Darlehensgeber ist nicht vorgesehen. Nachrangdarlehen sind keine Wertpapiere und auch nicht mit diesen vergleichbar. Derzeit existiert kein liquider Zweitmarkt für die abgeschlossenen Darlehensverträge. Eine Veräußerung des Darlehens durch den Darlehensgeber ist zwar grundsätzlich rechtlich möglich. Die Möglichkeit zum Verkauf ist jedoch aufgrund der geringen Marktgröße und Handelsvolumina nicht sichergestellt. Es ist auch möglich, dass eine Abtretung nicht zum Nennwert der Forderung erfolgen kann. Es könnte also sein, dass bei einem Veräußerungswunsch kein Käufer gefunden wird oder der Verkauf nur zu einem geringeren Preis als gewünscht erfolgen kann. Das investierte Kapital kann daher bis zum Ablauf der Vertragslaufzeit gebunden sein.

f. Mögliche Verlängerung der Festzinsanlage

Da es sich um ein nachrangiges Darlehen handelt, darf das Darlehen nur zurückgezahlt werden, wenn dies bei dem Darlehensnehmer nicht zur Zahlungsunfähigkeit führen würde. Wäre dies der Fall, verlängerte sich die Laufzeit des Darlehens automatisch bis zu dem Zeitpunkt, zu dem dieser Zustand nicht mehr bestünde. Die Anlage ist damit für Darlehensgeber, die darauf angewiesen sind, exakt zum geplanten Laufzeitende ihr Geld zurück zu erhalten, nicht empfehlenswert.

2. Risiken auf Ebene des Darlehensnehmers und des im Zielland ansässigen Projektinhabers

a. Geschäfts- und Ausfallrisiko des Darlehensnehmers 

Der Darlehensgeber trägt das Risiko einer nachteiligen Geschäftsentwicklung des Darlehensnehmers. Es besteht das Risiko, dass dem Darlehensnehmer in Zukunft nicht die erforderlichen Mittel zur Verfügung stehen, um die Zinsforderungen zu erfüllen und die Darlehensvaluta zurückzuzahlen.

Weiterhin trägt der Darlehensgeber das Risiko der Insolvenz des Darlehensnehmers. Der Darlehensnehmer kann zahlungsunfähig werden oder in Überschuldung geraten. Dies kann insbesondere der Fall sein, wenn der Darlehensnehmer geringere Einnahmen und/oder höhere Ausgaben als erwartet zu verzeichnen hat oder wenn er eine etwaig erforderliche Anschlussfinanzierung nicht einwerben kann. Die Insolvenz des Darlehensnehmers kann zum Verlust des Investments des Darlehensgebers und der Zinsen führen, da der Darlehensnehmer keinem Einlagensicherungssystem angehört.

Weder der wirtschaftliche Erfolg der zukünftigen Geschäftstätigkeit des Darlehensnehmers noch der Erfolg des finanzierten Projekts oder anderer Projekte, die der Darlehensnehmer finanziert (s.u. Ziffer 2.e), können mit Sicherheit vorhergesehen werden. Der Darlehensnehmer kann Höhe und Zeitpunkt von Zuflüssen weder zusichern noch garantieren.

b. Ausfallrisiko des Darlehensnehmers (Emittentenrisiko)

Der Darlehensnehmer kann zahlungsunfähig werden oder in Überschuldung geraten. Dies kann insbesondere der Fall sein, wenn der Darlehensnehmer geringere Einnahmen und/oder höhere Ausgaben als erwartet zu verzeichnen hat oder wenn er eine etwaig erforderliche Anschlussfinanzierung nicht einwerben kann. Die Insolvenz des Darlehensnehmers kann zum Verlust des Investments des Anlegers und der Zinsen führen, da der Darlehensnehmer keinem Einlagensicherungssystem angehört.

c. Risiken aus der Weiterleitung des Darlehensbetrags zur Durchführung des finanzierten Projekts

Der Darlehensnehmer wird den gesamten Darlehensbetrag in Form eines weiteren Darlehens an einen im Zielland ansässigen Projektinhaber weiterleiten. Der Darlehensnehmer ist für die fristgerechte und vollständige Leistung von Zins und Tilgung an die Darlehensgeber darauf angewiesen, dass der im Zielland ansässige Projektinhaber seinen Verpflichtungen aus diesem weiteren Darlehensvertrag fristgerecht und vollständig nachkommt. Ist dies nicht der Fall, können auf Ebene des Darlehensnehmers Zahlungsschwierigkeiten bis hin zu einer möglichen Insolvenz entstehen. Die im Rahmen der Umsetzung des erneuerbare Energien-Projekts erworbenen Assets sollen der Besicherung dieses weiteren Darlehens dienen und sollen von dem im Zielland ansässigen Projektinhaber an den Darlehensnehmer zur Sicherheit übereignet werden.

Der finanzierte im Zielland ansässige Projektinhaber wird seinen Verpflichtungen gegenüber dem Darlehensnehmer insbesondere dann voraussichtlich nicht nachkommen können, wenn das geplante erneuerbare Energien-Projekt, das durch das Darlehen finanziert werden soll, nicht wie erhofft erfolgreich durchgeführt werden kann. Insoweit besteht ein Risiko, dass das erneuerbare Energien-Projekt bestimmte Leistungswerte nicht erreicht, die der im Zielland ansässige Projektinhaber seinem Endkunden im Rahmen des mit diesem abgeschlossenen Leasing-Vertrags in Form einer "Performance-Garantie" zusichert. Falls diese Leistungswerte nicht erreicht werden, würde sich die Höhe der Erträge des im Zielland ansässigen Projektinhabers aus dem Leasing-Vertrag verringern, was sich negativ auf dessen Fähigkeit auswirken könnte, seinen vertraglichen Verpflichtungen gegenüber dem Darlehensnehmer nachzukommen. Weiterhin besteht ein Risiko, dass der im Zielland ansässige Projektinhaber am Ende der Festlaufzeit des Leasing-Vertrags die dann fällige Rest-Tilgungskomponente (in Höhe von 50 % der Darlehensvaluta) nicht, nicht rechtzeitig oder nicht in voller Höhe an den Darlehensnehmer leisten kann, falls dem im Zielland ansässigen Projektinhaber zu diesem Zeitpunkt keine ausreichenden Mittel zur Verfügung stehen und auch nicht zufließen (etwa aufgrund einer Refinanzierung oder einer Ausübung der auf das  erneuerbare Energien-Projektes bezogenen Kaufoption gemäß Leasing-Vertrag durch den Endkunden).

Darüber hinaus können zusätzliche Risiken aus der Tatsache entstehen, dass die Darlehensvaluta weitergeleitet wird. So könnte der im Zielland ansässige Projektinhaber es verweigern, seinen Zahlungspflichten oder den Verpflichtungen aus dem Sicherungsvertrag gegenüber dem Darlehensnehmer nachzukommen. Der Darlehensnehmer könnte dadurch auf eine gerichtliche Durchsetzung seiner Forderungen angewiesen sein. Der Erfolg einer solchen gerichtlichen Auseinandersetzung und die (rechtliche und tatsächliche) Vollstreckbarkeit eines erstrittenen Urteils gegenüber dem im Zielland ansässigen Projektinhaber wäre nicht sicher.

d. Wechselkursrisiko des Emittenten

Der wirtschaftliche Erfolg des Emittenten hängt von mehreren Einflussgrößen ab, unter anderem vom Länder- und Wechselkursrisiken, welche sich negativ auf die Rückzahlung der Zins- und Nachrangdarlehensvaluta auswirken können.

e. Risiken aus der Finanzierung weiterer Projekte

Der Darlehensnehmer plant, mehrere Schwarmfinanzierungen (Crowdfundings) durchzuführen und die jeweilige Gesamt-Darlehensvaluta aus diesen verschiedenen Schwarmfinanzierungen zur Durchführung verschiedener Projekte an denselben im Zielland ansässigen Projektinhaber weiterzuleiten. Dies soll durch mehrere rechtlich selbstständige, projektbezogene Darlehensverträge geschehen, die zwischen dem Darlehensnehmer und dem im Zielland ansässigen Projektinhaber geschlossen werden.

Hierdurch besteht für den Darlehensgeber (Investor) das Risiko, dass andere Projekte, in die er selbst nicht investiert hat, sich nachteilig auf sein eigenes Investment auswirken. Dies kann etwa der Fall sein, wenn ein anderes Projekt des im Zielland ansässigen Projektinhabers, in das der Darlehensgeber nicht investiert hat, wirtschaftlich fehlschlägt. Dies könnte zur Folge haben, dass der im Zielland ansässige Projektinhaber seine fälligen Verbindlichkeiten gegenüber dem Darlehensnehmer nicht bedienen kann. Infolgedessen könnte der Darlehensnehmer außerstande sein, seine fälligen Verbindlichkeiten gegenüber dem Darlehensgeber zu bedienen.

f. Risiken aus der Geschäftstätigkeit des im Zielland ansässigen Projektinhabers sowie der Durchführung des finanzierten Projekts

Verschiedene Risikofaktoren können die Fähigkeit des Darlehensnehmers und des im Zielland ansässigen Projektinhaber beeinträchtigen, ihren jeweiligen vertraglichen Verpflichtungen nachzukommen. Dies sind insbesondere Risiken aus der Durchführung des finanzierten Projekts. Das geplante erneuerbare Energien-Projekt könnte komplexer sein als erwartet. Es könnten unerwartete und/oder höhere Umsetzungsrisiken auftreten und/oder Geschäftsprozesse mit mehr Aufwand und Kosten verbunden sein als erwartet. Es könnten Planungsfehler zutage treten oder Vertragspartner des im Zielland ansässigen Projektinhabers mangelhafte Leistungen erbringen. Es könnte sich herausstellen, dass Annahmen, auf denen die Projektplanung basiert, fehlerhaft sind. Erforderliche Genehmigungen könnten nicht erteilt werden. Es könnten unbekannte Umweltrisiken oder Altlasten bestehen. Es könnte zu Verzögerungen im geplanten Projektablauf und/oder zu Problemen bei der Erzielung von Einnahmen bzw. Einsparungen in der geplanten Höhe oder zum geplanten Zeitpunkt kommen. Ein etwaiger Versicherungsschutz könnte sich als nicht ausreichend erweisen. Die rechtlichen Anforderungen könnten sich verändern und dadurch könnten Änderungen oder zusätzliche Maßnahmen im Zusammenhang mit dem Projekt erforderlich werden, was zu Mehrkosten und/oder zeitlichen Verzögerungen führen könnte. Bei Leistungen, die Dritten gegenüber erbracht werden, könnten diese Gewährleistungsansprüche geltend machen, ohne dass der im Zielland ansässige Projektinhaber Regressansprüche gegen eigene Zulieferer durchsetzen kann. Auch weitere Faktoren können sich nachteilig auf den Projekterfolg auswirken, wie etwa die Entwicklung des Strompreises oder des Preises anderer Energieträger, des Marktumfelds, der Nachfrage- und Absatzsituation, von Lieferantenbeziehungen, des politischen Umfelds und politischer Verhältnisse, von Umweltrisiken, Länder- und Wechselkursrisiken sowie Wettbewerbern.

Oft wird die aus einem Projekt zu erwartende Rendite maßgeblich von der Zahlungsfähigkeit einzelner Groß-Endabnehmer (Kunden) abhängen. Sollten diese in Zahlungsverzug geraten oder zahlungsunfähig werden und der Strom nicht zu gleichen Preisen anderweitig abgenommen werden, könnte die Fähigkeit des Darlehensnehmers und des im Zielland ansässigen Projektinhabers, ihren jeweiligen vertraglichen Verpflichtungen nachzukommen, beeinträchtigt werden.

Daneben ist die allgemeine Geschäftstätigkeit des im Zielland ansässigen Projektinhabers mit Risiken verbunden, wie marktbezogene Risiken (z. B. Nachfrage- und Absatzrückgang; Zahlungsschwierigkeiten oder Insolvenzen von Kunden; Kostenerhöhungen und Kapazitätsengpässe auf Beschaffungsseite; politische Veränderungen; die Entwicklung des Strompreises oder des Preises anderer Energieträger; Zins- und Inflationsentwicklungen; Länder- und Wechselkursrisiken; Veränderungen der rechtlichen und steuerlichen Rahmenbedingungen der Tätigkeit des Darlehensnehmers) und unternehmensbezogene Risiken (z. B. Qualitätsrisiken; Produktmängel; Finanzierungs- und Zinsänderungsrisiken; Risiken aus Marken und Schutzrechten; Abhängigkeit von Partnerunternehmen und qualifiziertem Personal; Risiken aus Rechtsstreitigkeiten, unzureichendem Versicherungsschutz, aus der Gesellschafter- und/oder Konzernstruktur, aus der internen Organisation, aus Vermögensbewertungen und Steuernachforderungen).

Diese und/oder weitere Risiken könnten sich negativ auf die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage des im Zielland ansässigen Projektinhaber und/oder des Darlehensnehmers auswirken. Dem im Zielland ansässigen Projektinhaber und dem Darlehensnehmer könnten infolgedessen in Zukunft nicht die erforderlichen Mittel zur Verfügung stehen, um die Zinsforderungen der Anleger zu erfüllen und das eingesetzte Darlehenskapital zurückzuzahlen.

g. Emissionsgesellschaft

Bei dem Darlehensnehmer handelt es sich um eine Emissionsgesellschaft (Ein-Zweck-Gesellschaft). Der Darlehensnehmer betreibt außer der Durchführung von Emissionen und der Weiterleitung der Darlehensbeträge an den im Zielland ansässigen Projektinhaber kein weiteres Geschäft, aus dem eventuelle Verluste gedeckt und Zahlungsschwierigkeiten überwunden werden könnten. Ob und wann die nach dem Darlehensvertrag geschuldeten Zinsen und die Tilgung geleistet werden können, hängt daher maßgeblich vom wirtschaftlichen Erfolg des im Zielland ansässigen Projektinhabers sowie vom Verlauf und vom wirtschaftlichen Erfolg des durch diesen durchgeführten erneuerbare Energien-Projekts ab.

Der Darlehensnehmer plant mehrere Fundings und leitet die jeweilige Darlehensvaluta zur Durchführung der einzelnen Projekte an den im Zielland ansässigen Projektinhaber weiter. Durch das dem Darlehensnehmer anhaftende Portfoliorisiko entsteht für den Darlehensgeber wiederum das Risiko, dass sich andere Projekte, in die er selbst nicht investiert hat, mittelbar auf sein eigenes Investment auswirken können.

h. Schlüsselpersonenrisiko

Durch den Verlust von Kompetenzträgern des Darlehensnehmers und/oder des im Zielland ansässigen Projektinhabers besteht das Risiko, dass Fachwissen nicht mehr zur Verfügung steht und somit ein qualifiziertes Investitions- und Risikomanagement nicht mehr in vollem Umfang gewährleistet werden kann. Der Verlust solcher unternehmenstragenden Personen könnte einen nachteiligen Effekt auf die wirtschaftliche Entwicklung des Darlehensnehmers und/oder des im Zielland ansässigen Projektinhabers haben. Dadurch könnte sich die Höhe der Zins- und/oder Tilgungszahlungen an den Darlehensnehmer und somit an die Anleger reduzieren oder diese könnten ausfallen.

i. Aufsichtsrechtsrisiko

Es besteht das Risiko, dass die rechtlichen Rahmenbedingungen so geändert werden oder sich die Tätigkeit des Darlehensnehmers so verändert, dass sie ein Investmentvermögen im Sinne des Kapitalanlagesetzbuchs darstellt, so dass die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht Maßnahmen nach § 15 des Kapitalanlagegesetzbuchs ergreifen und insbesondere die Rückabwicklung der Geschäfte des Darlehensnehmers anordnen kann. Dies kann zu geringeren Zinszahlungen an die Anleger bis hin zum Totalverlust des Anlagebetrags führen.

j. Prognoserisiko

Die Prognosen hinsichtlich des Projektverlaufs, der Kosten für die Durchführung des Projekts, der erzielbaren Erträge und weiterer Aspekte könnten sich als unzutreffend erweisen.

Bisherige Markt- oder Geschäftsentwicklungen sind keine Grundlage oder Indikator für zukünftige Entwicklungen.

3. Risiken auf Ebene des Anlegers

a. Fremdfinanzierungsrisiko

Dem Darlehensgeber können im Einzelfall in Abhängigkeit von den individuellen Umständen weitere Vermögensnachteile entstehen, z.B. aufgrund von Steuernachzahlungen. Wenn der Darlehensgeber die Darlehenssumme fremdfinanziert, indem er etwa einen privaten Kredit bei einer Bank aufnimmt, kann es über den Verlust des investierten Kapitals hinaus zur Gefährdung des weiteren Vermögens des Darlehensgebers kommen. Das maximale Risiko des Darlehensgebers besteht in diesem Fall in einer Überschuldung, die im schlechtesten Fall bis zur Privatinsolvenz des Darlehensgebers führen kann. Dies kann der Fall sein, wenn bei geringen oder keinen Rückflüssen aus dem Darlehen der Darlehensgeber finanziell nicht in der Lage ist, die Zins- und Tilgungsbelastung aus seiner Fremdfinanzierung zu bedienen. Der Darlehensnehmer rät daher von einer Fremdfinanzierung des Darlehensbetrages ab.

b. Hinweis zu Risikostreuung und Vermeidung von Risikokonzentration 

Die Investition in die Nachrang-Darlehensverträge sollte aufgrund der Risikostruktur nur als ein Baustein eines diversifizierten (risikogemischten) Anlageportfolios betrachtet werden. Durch eine Aufteilung des investierten Kapitals auf mehrere Anlageklassen und Projekte kann eine bessere Risikostreuung erreicht und „Klumpenrisiken“ können vermieden werden.

Hinweise des Plattformbetreibers

a. Umfang der Projektprüfung durch den Plattformbetreiber

Der Plattformbetreiber nimmt im Vorfeld des Einstellens eines Projekts auf der Plattform lediglich eine Prüfung nach formalen Kriterien vor. Das Einstellen auf der Plattform stellt keine Investitionsempfehlung dar. Die Informationen zum Projekt sind Informationen des Darlehensnehmers und des im Zielland ansässigen Projektinhabers. Der Plattformbetreiber beurteilt nicht die Bonität des Darlehensnehmers und des im Zielland ansässigen Projektinhabers und überprüft nicht die von diesen zur Verfügung gestellten Informationen auf ihren Wahrheitsgehalt, ihre Vollständigkeit oder ihre Aktualität.

b. Tätigkeitsprofil des Plattformbetreibers

Der Plattformbetreiber übt keine Beratungstätigkeit aus und erbringt keine Beratungsleistungen. Insbesondere werden keine Finanzierungs- und/oder Anlageberatung sowie keine steuerliche und/oder rechtliche Beratung erbracht. Der Plattformbetreiber gibt Anlegern keine persönlichen Empfehlungen zum Erwerb von Finanzinstrumenten auf Grundlage einer Prüfung der persönlichen Umstände des jeweiligen Anlegers. Die persönlichen Umstände werden nur insoweit erfragt, wie dies im Rahmen der Anlagevermittlung gesetzlich vorgeschrieben ist, und lediglich mit dem Ziel, die gesetzlich vorgeschriebenen Hinweise zu erteilen, nicht aber mit dem Ziel, dem Anleger eine persönliche Empfehlung zum Erwerb eines bestimmten Finanzinstruments auszusprechen.

c. Informationsgehalt der Projektbeschreibung 

Das Projektprofil und die Projektbeschreibung auf der Plattform erheben nicht den Anspruch, alle Informationen zu enthalten, die für die Beurteilung der angebotenen Anlage erforderlich sind. Anleger sollten die Möglichkeit nutzen, dem Darlehensnehmer Fragen zu stellen, sich aus unabhängigen Quellen zu informieren und fachkundige Beratung einzuholen, wenn sie unsicher sind, ob sie den Darlehensvertrag abschließen sollten. Da jeder Anleger mit seiner Darlehensvergabe persönliche Ziele verfolgen kann, sollten die Angaben und Annahmen des Darlehensnehmers unter Berücksichtigung der individuellen Situation sorgfältig geprüft werden.